LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


1. AUFTRAGSERTEILUNG

Mit der Auftragserteilung erkennt der Käufer die nachstehenden Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugleich auch für künftige Aufträge an.

Angebote sind freibleibend, soweit im Einzelfalle nichts anderes vereinbart ist.
Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch beim Verkauf ab Reiselager.

 

2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unseren Rechnungspreisen liegt ein Basispreis zugrunde, wobei die Berechnung des Edelmetallwertes zu den jeweils gültigen Edelmetallkursen am Tage der Auslieferung erfolgt. Dies gilt soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Lohn- oder Materialpreiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen.

Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag und Nach-bestellungen gelten als neue Aufträge.

Eine etwaige Anlieferung von Edelmetall erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über, es wird dem Käufer auf dem Metallkonto gutgeschrieben. Edelmetallanlieferungen sind Bestandteil des Kaufpreises (gespaltener Kaufpreis).

Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten entgegen-genommen.

Vom Zeitpunkt der Rechnungsfälligkeit an berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der Bankzinsen und Bankspesen; einer besonderen Mahnung nach Fälligkeit
bedarf es nicht.

 

3. LIEFERUNG

Der Empfänger trägt die Transport- und Versandkosten. Der Versender trägt das Transportrisiko. Nichteinhaltung angegebener Lieferfristen berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz. Betriebsstörungen sowie der Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten gleichviel, ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten, berechtigen uns zum teilweisen oder gänzlichen Rücktritt vom Vertrage. Wird der vorgesehene Liefertermin länger als 6 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, um seine Entbindung von der Abnahmepflicht nachzusuchen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, es wird uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Wir sind berechtigt Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbstständiger Vertrag gilt.

Werden Waren zur Auswahl überlassen, dann gelten diese als käuflich (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahl-nota angegebenen Frist die Ware zurückerhalten. Auch für Auswahlen gelten ausschließlich unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz unserer Auswahlware zu sorgen. Soweit die Ware während der Dauer der Auswahlfrist über uns versichert ist, handelt es sich nur um eine subsidiäre Absicherung und bedeutet keineswegs, dass wir entgegen unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gefahr tragen.

 

4. MÄNGELRÜGE

Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

Ist Nachbesserung oder eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich, kann der Kunde Wandelung oder Minderung begehren.

Für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt:
Soweit für Mängelfolgeschäden verschuldensabhängig gehaftet wird, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

a.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür herge-gebenen Wechsel oder Schecks unser Eigentum.

b.
Bei Saldoziehung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.

c.
Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im normalen
Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht in Verzug befindet.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

d.
Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums tritt der Besteller hiermit
unwiderruflich schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

e.
Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbei-tung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir sind uns mit dem Besteller über diesen Sicherungs-eigentumserwerb einig, ebenso darüber, dass der Kunde die durch Umbildung entstandenen neuen Sachen für uns bis auf Widerruf unentgeltlich verwahrt. Soweit durch eine Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung neue Sachen entstehen, an denen der Besteller Alleineigentum erwirbt, sind wir und der Besteller uns darüber einig, dass auch wir an diesen Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen Eigentum erlangen. Die Übergabe an uns wird durch die hiermit getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller bis auf Widerruf diese neuen Sachen für uns unentgeltlich verwahrt.


Der Käufer tritt im Voraus an den Verkäufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte bzw. seine Geldforderungen an den neu entstehenden Sachen soweit seine aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehen-den Vergütungs-ansprüchen gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wert-anteil der verarbeiteten Waren ab.


Der Käufer ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung für uns entstandenen bzw. entstehenden Forderungen solange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.


Gerät der Kunde in Verzug, hat er auf unsere Weisung die Abtretung offen- zulegen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Außerdem dürfen wir im Rahmen des nach unserem Eigentumsvorbehalt zulässigen, unsere Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz nehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.

Bei Warenrücknahme durch uns erfolgt Gutschrift, wobei wir uns Abschläge
vorbehalten entsprechend

a.
dem äußeren Zustand der Ware (wegen evtl. erforderlicher Auffrischungsarbeiten, Neuetikettierung usw.)

b.
einer während der Behaltszeit durch den Kunden infolge modischer Überalterung und/oder technischer Weiterentwicklung eingetretenen Wertminderung einer zwischenzeitlichen Änderung der Edelmetallkurse bezogen auf den Tag, ändern die Ware mit unserem Einverständnis wieder in unseren Besitz gelangt.

f.
Der Kunde verpflichtet sich, die Original-Etikettierung bis zur vollständigen
Bezahlung an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten unsere Kennzeichnung auf diese zu übertragen.

g.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 15 % übersteigt, jedoch mit der Maßangabe, dass  mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

h.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

i.
Wird die Ware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er uns unver-züglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen und in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferanten sofort zu widersprechen.

 

6. RÜCKTRITT BEI MANGELNDER KREDITWÜRDIGKEIT

Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist oder tritt im Verlaufe der Vertragsentwicklung eine Minderung seiner Kreditwürdigkeit ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaig gezogener Wechsel mit späterer Fälligkeit berechtigt.

 

7. URHEBERSCHUTZ

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges
Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenspflichtig.

 

8. DATENVERARBEITUNG

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

 

9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile Pforzheim, oder nach unserer Wahl auch Sitz des Kunden. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht. Das sog. „Haager Internationale Kaufrecht“ kommt nicht zur Anwendung.